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Kostenbeteiligung nach Trunkenheitsfahrt
10. März. 2010 11:28 Uhr | Druckansicht
Für die Behandlungskosten nach einem durch Alkoholkonsum verursachten
Verkehrsunfall kann die gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied
eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Dies
hat laut ARAG Experten das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Ein Versicherter war mit Canabisrückständen im Blut und volltrunken mit seinem Pkw verunglückt. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf 10.000 Euro. Der Fahrer wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daraufhin forderte auch die Krankenkasse 20 Prozent der Behandlungskosten und einen Teil des Krankengeldes zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Versicherten hatte keinen Erfolg. Eine Kostenbeteiligung sei bei einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung rechtmäßig, so das Sozialgericht Dessau-Roßlau. Eine Kostenbeteiligung von 20 Prozent ist insbesondere dann angemessen, wenn der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegt, erklären ARAG Experten. Die Beteiligung entspricht der gesetzlichen Regelung über die Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden (SG Dessau-Roßlau, Az.: S 4 KR 38/08).
Ein Versicherter war mit Canabisrückständen im Blut und volltrunken mit seinem Pkw verunglückt. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf 10.000 Euro. Der Fahrer wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daraufhin forderte auch die Krankenkasse 20 Prozent der Behandlungskosten und einen Teil des Krankengeldes zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Versicherten hatte keinen Erfolg. Eine Kostenbeteiligung sei bei einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung rechtmäßig, so das Sozialgericht Dessau-Roßlau. Eine Kostenbeteiligung von 20 Prozent ist insbesondere dann angemessen, wenn der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegt, erklären ARAG Experten. Die Beteiligung entspricht der gesetzlichen Regelung über die Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden (SG Dessau-Roßlau, Az.: S 4 KR 38/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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