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Angaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein
Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Es sei dem Anbieter laut ARAG zuzumuten, den Preis seiner Ware erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine zeitverzögert angezeigt werde (BGH, Az.: I ZR 123/08).

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 Euro unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten und bekam vor Gericht recht. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit denen ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität, erläutern ARAG Experten die Entscheidung. Daher geht der Verbraucher davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotene Ware zu dem dort angegebenen Preis erworben werden könne. Er rechnet nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind (BGH, Az.: I ZR 123/08).


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