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Verkäufer hat Untersuchungsrecht
17. März. 2010 13:48 Uhr | Druckansicht
Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängel der gekauften Sache geltend
macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung
stellen. Denn dem Verkäufer soll es laut ARAG Experten mit der ihm vom
Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht
werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete
Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht und ob und auf welche
Weise er beseitigt werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 310/08).
Kurz nach dem Kauf eines Neuwagens beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Händler bat den Käufer, das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Der Händler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Letztendlich verlangte der Käufer auch vor Gericht vergebens die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der BGH hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt habe, dem Händler in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Konkret hat der Käufer dem Händler keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 310/08).
Kurz nach dem Kauf eines Neuwagens beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Händler bat den Käufer, das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Der Händler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Letztendlich verlangte der Käufer auch vor Gericht vergebens die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der BGH hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt habe, dem Händler in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Konkret hat der Käufer dem Händler keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 310/08).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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