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Versicherungsschutz kann trotz Vorerkrankung bestehen
17. März. 2010 13:48 Uhr | Druckansicht
Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicher ung kann laut
ARAG auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter
Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er
wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls operiert werden muss und er die
Reise deshalb nicht antreten kann (OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09).
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicher ung.
Seit dem 13.10.2007 litt der Mann nach Gartenarbeiten unter anhaltenden
Rückenschmerzen, die er zunächst von seinem Hausarzt und schließlich
von einem Orthopäden behandeln ließ. Am 04.12.2007 buchte der Kläger
für sich und seine Ehefrau eine Reise. Eine Woche später stellte ein
Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige
Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger kurz darauf
die gebuchte Reise. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der
von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts
verlangt. Mit Erfolg! Mit der Stornierung der Reise ist der
Versicherungsfall – trotz Vorerkrankung - eingetreten, erklären ARAG
Experten. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet
für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit
eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden, wie hier, ein
Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch der
konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen
keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten
Bandscheibenvorfall hindeuteten (OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09).
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicher
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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