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Versicherungsschutz kann trotz Vorerkrankung bestehen
Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicher
ung kann laut ARAG auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls operiert werden muss und er die Reise deshalb nicht antreten kann (OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09).

Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicher
ung. Seit dem 13.10.2007 litt der Mann nach Gartenarbeiten unter anhaltenden Rückenschmerzen, die er zunächst von seinem Hausarzt und schließlich von einem Orthopäden behandeln ließ. Am 04.12.2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise. Eine Woche später stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger kurz darauf die gebuchte Reise. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts verlangt. Mit Erfolg! Mit der Stornierung der Reise ist der Versicherungsfall – trotz Vorerkrankung - eingetreten, erklären ARAG Experten. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden, wie hier, ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten (OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09).


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