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Regulierung auch ohne Einverständnis
24. März. 2010 12:00 Uhr | Druckansicht
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden auch ohne
Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in
den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingu ngen eingeräumte
Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Eine Ermessensüberschreitung
liegt laut ARAG nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach
den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess
einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).
Ein Autofahrer wollte mit seinem PKW eine Parkgarage verlassen und beabsichtigte, sich dicht an das vor ihm fahrende Fahrzeug zu hängen und so die Lichtschranke zu umgehen. Er bat deshalb seinen Vordermann, dicht hinter ihm durch die Schranke fahren zu dürfen. Dieser lehnte die Bitte ab. Der Mann fuhr dennoch dicht auf den PKW des Vordermannes auf. Kurz nach dem Passieren der Schranke bremste der Vordermann dann ab, wodurch der folgende Fahrer auf dessen PKW auffuhr. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 988 Euro, den der Vordermann von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangte. Die Versicherung zahlte, obwohl der Versicherungsnehmer widersprach. Anschließend kündigte die Versicherung an, den Autofahrer höher einzustufen. Der klagte, war er doch der Ansicht, die Versicherung habe den Schaden nicht ohne sein Einverständnis regulieren dürfen. Das AG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Versicherung kann einen Schaden grundsätzlich auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren, erklären die ARAG Experten. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Die Versicherung muss sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen (AG München, Az.: 343 C 27107/09).
Ein Autofahrer wollte mit seinem PKW eine Parkgarage verlassen und beabsichtigte, sich dicht an das vor ihm fahrende Fahrzeug zu hängen und so die Lichtschranke zu umgehen. Er bat deshalb seinen Vordermann, dicht hinter ihm durch die Schranke fahren zu dürfen. Dieser lehnte die Bitte ab. Der Mann fuhr dennoch dicht auf den PKW des Vordermannes auf. Kurz nach dem Passieren der Schranke bremste der Vordermann dann ab, wodurch der folgende Fahrer auf dessen PKW auffuhr. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 988 Euro, den der Vordermann von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangte. Die Versicherung zahlte, obwohl der Versicherungsnehmer widersprach. Anschließend kündigte die Versicherung an, den Autofahrer höher einzustufen. Der klagte, war er doch der Ansicht, die Versicherung habe den Schaden nicht ohne sein Einverständnis regulieren dürfen. Das AG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Versicherung kann einen Schaden grundsätzlich auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren, erklären die ARAG Experten. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Die Versicherung muss sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen (AG München, Az.: 343 C 27107/09).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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