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Copyright für Spaghetti Bolognese
26. März. 2010 16:04 Uhr | Druckansicht
Fotos von Spaghetti und Co. sind unter Umständen gar nicht so harmlos.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich jüngst entschieden, dass der
Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn
Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine
Internetseite hochladen.
Vorausgegangen war eine Klage des Betreibers der Internetadresse www.marions-kochbuch.de, die kostenlos Kochrezepte mit Fotos anbietet. Die Beklagte bietet unter anderer Adresse ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an, die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weist der Betreiber darauf hin, dass auf die Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Trotzdem wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos ohne dessen Zustimmung verwendet. Diese Urheberrechtsverletzung möchte der Kläger verbieten lassen und darüber hinaus verlangt er vom Seitenbetreiber Schadensersatz. Die Richter gaben beiden Forderungen statt. Die Beklagte haftet für diese Urheberrechtsverletzungen. Sie habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte nach außen sichtbar zu eigen gemacht und müsse für diese Inhalte daher wie für eigene einstehen. Da die Beklagte die Urheberrechte auch nicht ausreichend geprüft hat, muss sie auch Schadensersatz leisten. Der Hinweis in den AGB reicht laut ARAG Experten allein nicht aus (BGH, Az. I ZR 166/07).
Vorausgegangen war eine Klage des Betreibers der Internetadresse www.marions-kochbuch.de, die kostenlos Kochrezepte mit Fotos anbietet. Die Beklagte bietet unter anderer Adresse ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an, die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weist der Betreiber darauf hin, dass auf die Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Trotzdem wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos ohne dessen Zustimmung verwendet. Diese Urheberrechtsverletzung möchte der Kläger verbieten lassen und darüber hinaus verlangt er vom Seitenbetreiber Schadensersatz. Die Richter gaben beiden Forderungen statt. Die Beklagte haftet für diese Urheberrechtsverletzungen. Sie habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte nach außen sichtbar zu eigen gemacht und müsse für diese Inhalte daher wie für eigene einstehen. Da die Beklagte die Urheberrechte auch nicht ausreichend geprüft hat, muss sie auch Schadensersatz leisten. Der Hinweis in den AGB reicht laut ARAG Experten allein nicht aus (BGH, Az. I ZR 166/07).
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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