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Auch kein Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld
Hartz-IV-Kinder haben über den Regelsatz hinaus keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Bekleidung. Sowohl der verschleiß- als auch der wachstumsbedingte Kleidungsbedarf bei Kindern gehört laut ARAG zum regelmäßigen Bedarf, der mit der Regelleistung abzudecken ist. Eine Berufung auf die vom Bundesverfassungsgericht im Hartz-IV-Urteil angeordnete Härtefallregelung ist ausgeschlossen (BSG, Az.: B 14 AS 81/08 R).
Kinder wachsen schnell aus ihren Kleidern heraus. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld – auch nicht nach der kürzlich angeordneten Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür habe es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend, erläutern ARAG Experten die Entscheidung. Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung ist in diesem Fall ausgeschlossen (Az.: B 14 AS 81/08 R).


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