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Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen
Nennt ein deutscher Fahrzeughalter nicht den Namen der Person, der er sein Kfz überlassen hat und die in Österreich mehrfach falsch geparkt hat, kann ein österreichisches Straferkenntnis gegen den Halter nicht in Deutschland vollstreckt werden. Ein Straferkenntnis ist laut ARAG mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar (FG Hamburg, Az.: 1 V 289/09).

Das auf den späteren Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Personen zu geben, denen er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350 Euro, welches jedoch nicht gezahlt wurde. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Hiergegen wehrte sich der Mann gerichtlich und hatte zunächst Erfolg. Der Erste Senat des FG Hamburg gab dem Mann recht und führte in seinem Beschluss aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei. Mit dem Straferkenntnis sollte der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über die Identität der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße gegen das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten, erläutern ARAG Experten (FG Hamburg, Az.: 1 V 289/09).


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