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Kleine Sünden?
Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort, behauptet zumindest der Volksmund. Die Rechtssprechung ist da in der Regel nicht so schnell, dafür in den meisten Fällen eindeutig. Trotzdem herrscht oft Unklarheit darüber, welche Alltagssünden vom Gesetzgeber gedeckt werden und bei welchen der Arm des Gesetzes unerbittlich bleibt. Zum Glück wissen die ARAG Experten bescheid und beantworten häufig gestellte Fragen:
+ Sperrmüll – das haben andere Leute weggeworfen. Da kann man sich doch an den verschmähten Schätzchen bedienen, oder? +
Besser nicht! Das Mitnehmen von Sperrmüll kann als Unterschlagung oder Diebstahl ausgelegt werden, denn was der Vorbesitzer auf die Straße stellt, gehört oftmals der Kommune. Holt ihn dann eine Firma zur weiteren Verwertung oder Entsorgung ab, wird sie die Eigentümerin. Nimmt man also trotzdem im Vorbeigehen etwas mit, droht eine saftige Strafe. Schon das Durchsuchen des Sperrmülls kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden, warnen ARAG Experten. Die meisten Kommunen dulden jedoch das Durchsehen des Sperrmülls.

+ Geld gefunden – da stehen einem 10 Prozent Finderlohn zu – oder kann man das Geld gleich selbst behalten? +
Letzteres auf gar keinen Fall! Meldet man nämlich einen Geldfund nicht, so ist das strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Auch die 10 Prozent Finderlohn sind leider eine Legende, die sich hartnäckig hält aber laut ARAG Experten nur in Österreich gilt. In Deutschland gibt es für einen Fund von bis zu 500 Euro 5 Prozent, für alles was darüber hinaus geht 3 Prozent Finderlohn. Wer also zwei 500-Euro-Scheine findet, bekommt 25 Euro für den ersten und 15 Euro für den zweiten Fünfhunderter. Findet man mehr als 10 Euro, muss man diese also zum Fundbüro bringen oder der Polizei melden. Findet sich dann innerhalb von sechs Monaten kein Besitzer, darf man das Geld tatsächlich behalten.

+ Der Kellner reagiert einfach nicht! Wer dreimal nach der Rechnung gefragt hat oder länger als eine halbe Stunde gewartet hat, darf doch wohl gehen, oder? +
Das sollte man sich zweimal überlegen, wenn man nicht als Zechpreller abgestempelt werden will. Das Strafgesetzbuch ist da eindeutig auf Seiten der Gastwirte. Hat dieser Grund zu der Annahme, dass die Gäste gar nicht erst die Absicht hatten, die Zeche zu zahlen, kommt sogar eine Anzeige wegen Betrugs in Frage. ARAG Experten raten deshalb dringend, wenn man vergeblich auf die Rechnung wartet, an die Theke zu gehen und dort zu bezahlen. Ist das nicht möglich, bleibt als letzte Alternative, Namen und Anschrift mit der Bitte um Zusendung der Rechnung zu hinterlassen.

+ Man darf doch sicher eine Weintraube probieren, bevor man ein ganzes Kilo davon kauft, oder? +
Das darf man selbstverständlich, wenn der Händler die Früchte zum Beispiel auf einem separaten Teller zur Kostprobe feilbietet. Tut er dies nicht – Finger weg! Was früher Mundraub hieß nennt sich heute Diebstahl geringwertiger Sachen. Dafür kommt man zwar nicht ins Gefängnis und die meisten Händler drücken wohl auch ein Auge zu, wenn das ganze nicht überhand nimmt. Erlaubt ist die Kostprobe allerdings noch lange nicht, so die ARAG Experten. Anders sieht die Sache aus, wenn einem im Supermarkt der Durst überkommt. Trinkt man noch vor Ort aus der Flasche, bleibt das rechtlich ohne Folgen. Vorausgesetzt natürlich, man legt die (halb-)leere Flasche auch auf das Laufband an der Kasse und stellt sie nicht heimlich wieder ins Regal.


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