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Allerdings unterliegen sie dort dem jeweiligen Steuerrecht und es können je nach gewähltem Land teure Bankgebühren für die Auslandsüberweisung entstehen. Gleiches gilt für die seit 2005 staatlich geförderte Rüruprente und für die betriebliche Altersvorsorge. Bei der derzeit boomenden Riesterrente verhält es sich ein wenig anders. Liegt der Hauptwohnsitz im Ausland, müssen erhaltene Förderungen zurückgezahlt werden. Dies erfolgt durch einen 15-prozentigen Abschlag, den der Anbieter einbehält und an die Zulagenstelle überweist, bis Steuervorteil und Zulagen zurückbezahlt sind. Die Besteuerung der Riesterrente nach deutschem Recht entfällt dafür im Gegenzug. Behält der Rentner einen Zweitwohnsitz in Deutschland, ändert sich nichts: Die Förderung bleibt erhalten; die Rente muss voll versteuert werden. Derzeit wird allerdings zumindest für Europa geprüft, ob die Auslandsregelung bei der Riesterrente nicht gegen gültiges EU-Recht verstößt. Wer bereits heute mit dem Gedanken spielt, später ins Ausland auszuwandern, sollte auf Nummer sicher gehen und sich vorher bei seinem Versicherer informieren oder von einem Steuerberater umfassend beraten lassen.
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