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In Wohnanlage ist nicht jede Wohnungsnutzung erlaubt
Eine Eigentümergemeinschaft muss die anstößige Nutzung einer Wohnung in der Anlage nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 2 Wx 76/08) hat kürzlich auf Antrag einer Gemeinschaft den Eigentümer einer vermieteten Wohnung dazu verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, damit diese nicht als „Massagepraxis zur sexuellen Entspannung“ genutzt wird. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.
Laut Gericht könne sich eine solche Nutzung negativ auf den Wert oder die erzielbare Miete der übrigen Wohnungen auswirken. Das sei bei einer in der Wohnanlage betriebenen Prostitution und bei sonstigen Nutzungen der Fall, die einem „sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise“ unterliegen. Das Argument, dass sich in den letzten Jahrzehnten die Einstellung zu Sexualität und Freizügigkeit wesentlich verändert habe, ließ das Gericht nicht gelten. Bei dem in der Wohnung betriebenen Gewerbe handele es sich nämlich schlichtweg um sexuelle Befriedigung als Ware. Keine Rolle spiele auch, dass sich die Wohnanlage in einem Studentenviertel mit weiteren Gewerbebetrieben befinde, denn potenzielle Erwerber und Mieter beschäftigten sich sehr sorgsam mit dem Geschäftsgegenstand angrenzender Gewerbebetriebe.


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