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ARAG Sporttipps
08. Mai. 2008 16:19 Uhr | Druckansicht
+++ Der Speck muss weg +++
Wenn der Sommer und somit der Einsatz von Bikinis und Badehosen naht, packt viele Leute das Sportfieber und der Ansturm auf die Fitness-Studios beginnt.
Bevor der Neusportler aber übereifrig einen Vertrag unterschreibt, sollte er auf jeden Fall ein Probetraining absolvieren, um zu sehen, ob es ihm überhaupt gefällt. Denn ist der Vertrag einmal unterzeichnet, so kommt er so schnell auch nicht mehr da raus, wissen ARAG Experten. Auch nach Abschluss sollte akribisch auf die Kündigungsklauseln geachtet werden. Sehr häufig verlängert sich der Vertrag nämlich automatisch, wenn nicht bestimmte, meist im Kleingedruckten zu findende, Kündigungszeiten eingehalten werden. Lediglich in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Umzügen in eine andere Stadt darf außerordentlich gekündigt werden. Bestehen Krankheiten, die einen weiteren Besuch unmöglich machen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Häufig versuchen Studiobetreiber auch, das Mitbringen von eigenen Getränken zu untersagen. Dies ist allerdings nicht gestattet. Lediglich das Mitführen von Glasflaschen kann aufgrund des möglichen Verletzungsrisikos verboten werden (BHG, Az.: XII ZR 193/95, BGH, Az.:XII ZR 55/95, OLG Brandenburg, Az.: 7 U 36/03). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ +++ Rennen, oder nicht? +++ Schon allein die Definition eines sportlichen Wettbewerbs kann zu Problemen mit der Versicherung führen. Ein Motorsportfan nahm mit seinem Vehikel an einem Wettbewerb teil, dessen Ziel es ist, die Endlinie zu einem zuvor definierten Zeitpunkt zu überqueren. Da diese Vorgabe nicht erfordert, dass ein Teilnehmer schneller fahren muss als ein anderer, um höhere Gewinnchancen zu erlangen, handelt es sich per Definition nicht um ein Rennen. Das musste auch die Versicherung Hobbyfahrers einsehen, als sie für den Schaden eines dort stattgefundenen Unfalls nicht aufkommen wollte und sich ursprünglich darauf berief, dass es sich um ein Rennen handele und für ein Rennens kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, versuchte die Assekuranz ein vermeintlich anderes Schlupfloch zu nutzen, um nicht zahlen zu müssen. Sie argumentierte, dass es sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt habe, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen nicht von anderen Teilnehmern, denen ein Schaden zugefügt wurde, in Anspruch genommen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn Versicherungsschutz besteht. Da es sich nicht um ein Rennen gehandelt hat, bestand Versicherungsschutz, so dass die bestehende Haftpflichtversicherung auch für diese Schäden aufkommen musste, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 98/07).. Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/
Bevor der Neusportler aber übereifrig einen Vertrag unterschreibt, sollte er auf jeden Fall ein Probetraining absolvieren, um zu sehen, ob es ihm überhaupt gefällt. Denn ist der Vertrag einmal unterzeichnet, so kommt er so schnell auch nicht mehr da raus, wissen ARAG Experten. Auch nach Abschluss sollte akribisch auf die Kündigungsklauseln geachtet werden. Sehr häufig verlängert sich der Vertrag nämlich automatisch, wenn nicht bestimmte, meist im Kleingedruckten zu findende, Kündigungszeiten eingehalten werden. Lediglich in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Umzügen in eine andere Stadt darf außerordentlich gekündigt werden. Bestehen Krankheiten, die einen weiteren Besuch unmöglich machen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Häufig versuchen Studiobetreiber auch, das Mitbringen von eigenen Getränken zu untersagen. Dies ist allerdings nicht gestattet. Lediglich das Mitführen von Glasflaschen kann aufgrund des möglichen Verletzungsrisikos verboten werden (BHG, Az.: XII ZR 193/95, BGH, Az.:XII ZR 55/95, OLG Brandenburg, Az.: 7 U 36/03). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ +++ Rennen, oder nicht? +++ Schon allein die Definition eines sportlichen Wettbewerbs kann zu Problemen mit der Versicherung führen. Ein Motorsportfan nahm mit seinem Vehikel an einem Wettbewerb teil, dessen Ziel es ist, die Endlinie zu einem zuvor definierten Zeitpunkt zu überqueren. Da diese Vorgabe nicht erfordert, dass ein Teilnehmer schneller fahren muss als ein anderer, um höhere Gewinnchancen zu erlangen, handelt es sich per Definition nicht um ein Rennen. Das musste auch die Versicherung Hobbyfahrers einsehen, als sie für den Schaden eines dort stattgefundenen Unfalls nicht aufkommen wollte und sich ursprünglich darauf berief, dass es sich um ein Rennen handele und für ein Rennens kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, versuchte die Assekuranz ein vermeintlich anderes Schlupfloch zu nutzen, um nicht zahlen zu müssen. Sie argumentierte, dass es sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt habe, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen nicht von anderen Teilnehmern, denen ein Schaden zugefügt wurde, in Anspruch genommen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn Versicherungsschutz besteht. Da es sich nicht um ein Rennen gehandelt hat, bestand Versicherungsschutz, so dass die bestehende Haftpflichtversicherung auch für diese Schäden aufkommen musste, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 98/07).. Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/
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