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ARAG Gesundheitstipps
10. Juni. 2008 14:15 Uhr | Druckansicht
+++ Beweislast hin oder her +++
Wenn einem Patienten ein Leid geschieht, das sowohl durch einen groben ärztlichen Behandlungsfehler als auch durch eine andere medizinische Ursache hervorgerufen werden kann, muss er dessen Ursache nicht selbst beweisen.
Ist es nämlich möglich, dass ein grober Ärztefehler vorliegt, ist automatisch der ausführende Mediziner in der Beweispflicht. So entschied der Bundesgerichtshof. Ein Sportler wurde nach einer Injektionsbehandlung am Knie mit einem entsprechenden Gelenkserguss ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Aufgrund seiner Kniebeschwerden konnte er längere Zeit seinen Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Dies war entweder auf eine allergische Entzündungsreaktion oder auf Hygieneverletzungen des Arztes bei Vornahme der Injektionsbehandlung zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des Mediziners und der erstgerichtlichen Instanzen muss dieser nun belegen, dass die Komplikationen nicht aus seinem groben Behandlungsfehler resultieren. Daraufhin wird sich dann im weiteren Prozessverlauf zeigen, ob die beklagte Seite Schadensersatz leisten muss oder nicht (BGH, Az. VI ZR 118/06). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ +++ Kündigungsgrund Kinderwunsch? +++ Die Angestellte einer Konditorei entschied sich aufgrund ihres bislang unerfüllten Kinderwunsches zu einer sogenannten In-Vitro-Fertilisation. Um sich einer dazugehörigen Behandlung zu unterziehen, schrieb sie ihr Hausarzt einige Tage krank. Währenddessen kündigte ihr Arbeitgeber – zu diesen Zeitpunkt war die befruchtete Eizelle noch nicht im Körper der Arbeitnehmerin eingesetzt. Da die Dame sich jedoch bereits im Mutterschutz wähnte, reichte sie eine Klage gegen die Kündigung ein. Diese landete letztendlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof. Generell gilt der Kündigungsschutz für werdende Mütter ab Befruchtung der Eizelle, so das Gericht. Da diese bei der In-Vitro-Fertilisation allerdings außerhalb des Körpers stattfindet, gilt in solchen Fällen erst ab Einsetzen der Eizelle das Kündigungsverbot. Somit lag im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein Mutterschutz vor. Allerdings könnte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau widersprechen. Da sich lediglich Frauen einer solchen Prozedur unterziehen können, ist eine Kündigung, dessen hauptsächlicher Grund eine derartige Behandlung ist, unwirksam. (EuGH, Az. C 506/06). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ Übrigens: Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/podcast/index.shtml als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.
Ist es nämlich möglich, dass ein grober Ärztefehler vorliegt, ist automatisch der ausführende Mediziner in der Beweispflicht. So entschied der Bundesgerichtshof. Ein Sportler wurde nach einer Injektionsbehandlung am Knie mit einem entsprechenden Gelenkserguss ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Aufgrund seiner Kniebeschwerden konnte er längere Zeit seinen Beruf als Fußballspieler nicht ausüben. Dies war entweder auf eine allergische Entzündungsreaktion oder auf Hygieneverletzungen des Arztes bei Vornahme der Injektionsbehandlung zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des Mediziners und der erstgerichtlichen Instanzen muss dieser nun belegen, dass die Komplikationen nicht aus seinem groben Behandlungsfehler resultieren. Daraufhin wird sich dann im weiteren Prozessverlauf zeigen, ob die beklagte Seite Schadensersatz leisten muss oder nicht (BGH, Az. VI ZR 118/06). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ +++ Kündigungsgrund Kinderwunsch? +++ Die Angestellte einer Konditorei entschied sich aufgrund ihres bislang unerfüllten Kinderwunsches zu einer sogenannten In-Vitro-Fertilisation. Um sich einer dazugehörigen Behandlung zu unterziehen, schrieb sie ihr Hausarzt einige Tage krank. Währenddessen kündigte ihr Arbeitgeber – zu diesen Zeitpunkt war die befruchtete Eizelle noch nicht im Körper der Arbeitnehmerin eingesetzt. Da die Dame sich jedoch bereits im Mutterschutz wähnte, reichte sie eine Klage gegen die Kündigung ein. Diese landete letztendlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof. Generell gilt der Kündigungsschutz für werdende Mütter ab Befruchtung der Eizelle, so das Gericht. Da diese bei der In-Vitro-Fertilisation allerdings außerhalb des Körpers stattfindet, gilt in solchen Fällen erst ab Einsetzen der Eizelle das Kündigungsverbot. Somit lag im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein Mutterschutz vor. Allerdings könnte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau widersprechen. Da sich lediglich Frauen einer solchen Prozedur unterziehen können, ist eine Kündigung, dessen hauptsächlicher Grund eine derartige Behandlung ist, unwirksam. (EuGH, Az. C 506/06). Download des Textes unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/gesundheit/ Übrigens: Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/podcast/index.shtml als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.
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