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ARAG Recht schnell?
12. Juni. 2008 07:29 Uhr | Druckansicht
+++ Entzug von „betrieblicher Fahrerlaubnis“ kein Kündigungsgrund +++
Wird einem Busfahrer die von dem Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „be-triebliche Fahrerlaubnis“ entzogen, rechtfertigt dies alleine keine Kündigung.
Laut ARAG Experten steht der Verlust der vom Arbeitgeber erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich (BAG 2 AZR 984/06). +++ Keine Sperrzeit bei unvollständiger Aufklärung über Meldepflicht +++ Wird ein Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hingewiesen, dass er sich „unverzüglich“ beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist dies mehrdeutig, da nicht erkennbar ist, ob sich der Zeitpunkt auf die Kündigung oder auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bezieht. Liegen zwi-schen dem zutreffenden Zeitpunkt der Meldung und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage, kann laut ARAG dem Arbeitnehmer keine Sperrzeit auferlegt werden (SG Aachen S 9 AL 74/07). +++ Kein Fahrrad für Behinderte +++ In der Regel haben behinderte Menschen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zum Ausgleich ihrer Behinderung keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem entsprechen-den Fahrrad. Laut ARAG Experten besteht die Versorgungspflicht nur, wenn ein Therapie-dreirad zur Befriedigung der „elementaren Bewegungsfreiheit“ erforderlich ist (LSG Hessen L 8 KR 40/07). +++ Keine freiwillige Pflegeversicherung im EU Ausland +++ Grundsätzlich können sich im Ausland lebende Deutsche in der Bundesrepublik freiwillig pfle-geversichern. Dies gilt jedoch nicht in den EU-Staaten. Laut ARAG Experten schließt das vorrangige Europäische Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der freiwilligen Pflegeversiche-rung aus (BSG B 12 P 3/06 R).
Laut ARAG Experten steht der Verlust der vom Arbeitgeber erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich (BAG 2 AZR 984/06). +++ Keine Sperrzeit bei unvollständiger Aufklärung über Meldepflicht +++ Wird ein Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hingewiesen, dass er sich „unverzüglich“ beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist dies mehrdeutig, da nicht erkennbar ist, ob sich der Zeitpunkt auf die Kündigung oder auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bezieht. Liegen zwi-schen dem zutreffenden Zeitpunkt der Meldung und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage, kann laut ARAG dem Arbeitnehmer keine Sperrzeit auferlegt werden (SG Aachen S 9 AL 74/07). +++ Kein Fahrrad für Behinderte +++ In der Regel haben behinderte Menschen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zum Ausgleich ihrer Behinderung keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem entsprechen-den Fahrrad. Laut ARAG Experten besteht die Versorgungspflicht nur, wenn ein Therapie-dreirad zur Befriedigung der „elementaren Bewegungsfreiheit“ erforderlich ist (LSG Hessen L 8 KR 40/07). +++ Keine freiwillige Pflegeversicherung im EU Ausland +++ Grundsätzlich können sich im Ausland lebende Deutsche in der Bundesrepublik freiwillig pfle-geversichern. Dies gilt jedoch nicht in den EU-Staaten. Laut ARAG Experten schließt das vorrangige Europäische Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der freiwilligen Pflegeversiche-rung aus (BSG B 12 P 3/06 R).
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