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Keine Grunderwerbsteuer für einfach montierte Solaranlagen
Enthält ein Gebäude Vorrichtungen, die kein wesentlicher Bestandteil des Hauses sind, zum Beispiel eine einfach montierte Solaranlage, muss ein Käufer des Gebäudes auf deren Anteil am Kaufpreis keine Grunderwerbsteuer bezahlen. Die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), empfiehlt deswegen, solche Vorrichtungen gesondert im Kaufvertrag aufzuführen.
Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen sowie Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Der Kaufpreisanteil für sie ist grunderwerbsteuerpflichtig.

Wird dagegen zusammen mit dem Haus auch eine schon installierte Solaranlage gekauft, hängt deren steuerliche Behandlung im wesentlichen von der Art ihrer Montage am Gebäude ab. Zum Beispiel müssen Photovoltaikanlagen, die auf einem Flachdach oder auf dem Boden aufgestellt sind, nur mittels einer Trägerkonstruktion befestigt werden. Sie sind dadurch kein wesentlicher Gebäudebestandteil, zumal sie ohne größere Schwierigkeiten wieder entfernt werden können. Daher braucht für sie keine Grunderwerbsteuer bezahlt zu werden.

Besteht die Solaranlage dagegen aus speziellen Solarmodulen, die gleichzeitig auch die Dachziegeln ersetzen, sind sie als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Ihr Kaufpreisanteil unterliegt also der Grunderwerbsteuer.


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