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Verkäufer muss über Altlasten-Verdacht aufklären
Der Verkäufer eines Grundstücks muss den Käufer vor Abschluss des Vertrages ungefragt über potenziell vorhandene Altlasten aufklären, die sich auf dem Gelände befinden. Andernfalls könnte der Käufer wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle (8 U 49/48) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück, auf dem früher ein holzverarbeitender Betrieb stand. Der Verkäufer hatte wegen ausgetretener Holzschutzmittel einen Teil der Erde ausgetauscht. Da er glaubte, dass nur eine Stelle verunreinigt war, untersuchte er nicht den gesamten Boden des Grundstücks und verschwieg gegenüber dem Käufer die Teilsanierung. Als dieser später davon erfuhr, forderte er den Verkäufer auf, auch andere Teile des Bodens zu untersuchen und eventuelle weitere Altlasten zu beseitigen. Dazu war der Verkäufer nicht bereit. Daraufhin trat der Käufer vom Kauf zurück und verlangte vom Verkäufer den Kaufpreis zurück sowie Schadensersatz.

Das Gericht gab dem Käufer recht, weil der Verkäufer das Problem arglistig verschwiegen habe. Da auf dem Grundstück ein Wohnhaus entstehen sollte, hätten erhöhte Anforderungen an den Schutz der Gesundheit bestanden. Außerdem musste der Käufer damit rechnen, dass die zuständige Behörde von ihm als neuem Eigentümer eine Bodensanierung verlangen könnte.


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