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Radfahrer müssen auf Fußgänger achten
Radfahrer müssen in ihrem Fahrverhalten auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 171/07) gilt dies nicht nur bei gemeinsam genutzten Wegen, sondern auch bei farblich getrennten Rad- und Fußwegen. Wie die Württembergische Versicherung AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mitteilt, riskiert ein zu rasch fahrender Radfahrer, dass er nach dem Zusammenstoß mit einem Fußgänger auf dem Radweg einen Teil des ihm entstandenen Unfallschadens selbst tragen muss.
Nach dem Urteil reicht es unter Umständen nicht aus zu klingeln, wenn sich ein Radfahrer einem Fußgänger nähert. Vielmehr muss er auch seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit verhalten, falls dieser auf die akustische Warnung nicht reagiert.

Im entschiedenen Fall sah sich ein rasch fahrender Radfahrer zu einer Notbremsung gezwungen, da er eine Kollision mit einem Fußgänger befürchtete. Dabei stürzte er über den Fahrradlenker zu Boden und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Laut Gericht kann er das geltend gemachte Schmerzensgeld und den am Fahrrad entstandenen Schaden nicht in voller Höhe gegen den Fußgänger durchsetzen, da er sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen müsse.

Dagegen ließ das Gericht offen, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms ein zusätzliches Mitverschulden darstelle. Im konkreten Fall hätte nämlich auch das Tragen eines Helms die eingetretenen Verletzungen nicht verhindern können.


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