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Das Gericht verurteilte den Vater eines bei der Mutter lebenden Kindes, sich an den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des Kindes zu beteiligen. Einen Teil der nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Kosten zahlte eine private Krankenzusatzversicherung, die abgeschlossen worden war, um die bestehende Deckungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung zu mindern.
Laut Gericht handelt es sich bei den Behandlungskosten, die weder von der gesetzlichen Krankenkasse noch von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden, um einen „Sonderbedarf“. Dieser sei nicht durch die laufenden regulären Unterhaltszahlungen des Vaters an das Kind zu decken, sondern müsste gesondert bezahlt werden. Da im vorliegenden Fall beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügten, hätten sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufzukommen.
Wüstenrot & Württembergische – DER Vorsorge-Spezialist
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