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Der Europäische Gerichtshof hatte
mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: C-152/05) entschieden, dass für
eigengenutzte Wohnungen im EU-Ausland die Eigenheimzulage gewährt
werden kann. Die Finanzverwaltung hatte sich dem unter der
Voraussetzung angeschlossen, dass die Antragsfrist für die
Eigenheimzulage noch nicht abgelaufen ist. Dagegen haben sich mehrere
Kläger gewandt. Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren
anhängig, in denen trotz abgelaufener Antragsfrist Eigenheimzulage für
Wohnungen im EU-Ausland beantragt wird
(Az.: 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09).
Die Antrags- oder
Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage beträgt vier Jahre. Sie
beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Eigentümer die Wohnung
beziehen.
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