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Der entstandene Gegenwert ist, so der BFH, wegen der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund getreten. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger einen schweren Schlaganfall erlitten, der bei ihm zu einem Grad der Behinderung von 100 führte. Um ihm einen Aufenthalt im Pflegeheim zu ersparen, waren Umbaumaßnahmen für mehr als 70.000 Euro erforderlich. Sie entstanden unter anderem für eine Rollstuhlrampe, ein behindertengerechtes Bad und für die Umwandlung des Arbeitszimmers in einen Schlafraum. Der Abzug der zwangsläufigen Aufwendungen wird nach Ansicht des BFH auch nicht durch den entstandenen Gegenwert gehindert. Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Familienangehörige beruht, sei kein realer Gegenwert. Er wäre somit ungeeignet, ein Abzugsverbot zu begründen.
Wüstenrot & Württembergische – DER Vorsorge-Spezialist
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